Notargebühren
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) in der Fassung vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 960), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866).
§ 36
Einseitige Erklärungen und Verträge (z. Bsp. Buchgrundschuld)
(1) Für die Beurkundung einseitiger Erklärungen wird die volle Gebühr erhoben; unerheblich ist, ob die Erklärung von einer oder von mehreren Personen abgegeben wird.
(2) Für die Beurkundung von Verträgen (z. Bsp. Kaufvertrag) wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben.
zzgl. der gesetzlichen MwSt.
Die Notargebühren sind in der Kostenordnung für alle Notare im Bundesgebiet einheitlich geregelt und in einer Tabelle genau festgelegt; Gebührennachlässe sind unzulässig; es gibt im Unterschied zum Steuerberater keine Rahmengebühren und insofern auch keinen Verhandlungs- oder Ermessenspielraum bei der Festlegung der Notargebühren.
